Gesetzlich geregelt ist die einem Anwalt erlaubte Werbung in § 43b BRAO (Werbung) und in den §§ 6 ff. BORA (Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung).

Gemäß § 43 b BRAO ist Werbung für den Rechtsanwalt „nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“.

In der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) wird dies noch weiter spezifiziert. § 6 BORA lautet:
(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
(2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig, wenn sie irreführend ist. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.

§ 6 BORA enthält daher das Gebot der Sachlichkeit und Berufsbezogenheit der Anwaltswerbung, das Verbot der Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen, die Einwilligung eines Mandanten bei Bezug auf ihn und das Werbeverbot über Dritte Werbung zu betreiben, wenn die Werbung dem Rechtsanwalt selber in der Form untersagt wäre.

Anwaltliche Werbung ist laut Definiton des BGH jedes Verhalten, das darauf abzielt, andere dafür zu gewinnen, die anwaltliche Leistung des Werbenden in Anspruch zu nehmen (siehe BGH 12.07.2012, AnwZ 37/11). Der Begriff der anwaltlichen Werbung ist damit weit gefasst.

Zentrales Gebot für die meisten Fälle der Frage, ob Anwaltswerbung erlaubt ist, ist das Sachlichkeitsgebot. Ein Verstoß kann nicht nur von der Rechtsanwaltskammer untersagt werden, sondern kann auch ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 43 b BRAO darstellen und zu Abmahnungen führen. Generell unterliegt die Werbung für Rechtsanwälte heutzutage aber kaum noch höheren Schranken als die allgemein zulässige Werbung in der Wirtschaft.

So sind dem Anwalt alle üblichen Wege von Werbung erlaubt, wie z.B. die Nutzung von Internetwerbung (Adwords), Plakatwerbung, Informationsveranstaltungen, Broschüren, Social Media Marketing & Werbung (Facebook), Pressemitteilungen, Anzeigen in Zeitschriften, Produktion von Werbespots für TV und Internet (YouTube) u.v.m.

Untersagt ist hingegen reißerische Werbung, Schockwerbung oder z.B. die Versendung von Emails / Fax / Telefonanrufen ohne vorherige Einwilligung des Adressaten, wenn diese die Verkehrskreise unzumutbar belästigt (§ 7 UWG).

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass Rechtsanwälte in Deutschland noch nie so viele Möglichkeiten hatten zu werben, wie heutzutage. Bei einer immer größer werdenden Konkurrenz ist dies auch nötig, um sich weiter von den Mitbewerbern abheben zu können.

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